Eine Besonderheit des Deutschen Mietrechts sind die speziellen Vorschriften für Werkmietverträge, so bezeichnet das Gesetz Mietverträge, die eine Werkwohnung zum Gegenstand haben. Umgangssprachlich wird dieser Typ eines Mietvertrags auch Werkwohnungsmietvertrag genannt. Um eine Werkmietwohnung handelt es sich dann, wenn das Bestehen eines Dienst-, Arbeits-, oder Ausbildungsverhältnisses die Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Werkmietvertrages war. Mit anderen Worten eine Wohnung, die nur an Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers vermietet wird. Der Umfang der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle, es kann sich auch um Arbeitsverhältnisse mit einer geringfügigen Beschäftigung handeln (LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 18. April 1991, Az.: 62 S 445/90).
Zwei Kategorien von Werkmietverträgen:
Die Rechte des Mieters einer Werkswohnung, der sich gegen eine Kündigung wenden will, sind unterschiedlich stark eingeschränkt, je nachdem um welche Kategorie von Werkswohnung es sich handelt:
1. Werkmietvertrag für allgemeine Werkwohnungen
Um eine allgemeine Werkwohnung handelt es sich, wenn der Mieter nicht notwendigerweise zur Ausübung seiner Tätigkeit auf diese Wohnung angewiesen ist. Der Mieterschutz ist bei allgemeinen Werkwohnungsmietverträgen nicht eingeschränkt, jedoch beträgt die Kündigungsfrist - sofern das Mietverhältnis weniger als 10 Jahre bestanden hat - für beide Parteien nur 3 Monate (§ 576 Abs 1 Nr. 1 BGB).
2. Werkmietvertrag für funktionsgebunde Werkwohnungen
Um eine funktionsgebundene Werkswohnung handelt es sich dann, wenn die Tätigkeit des Mieters es erfordert, dass die Wohnung örtlich nahe am Arbeitsplatz liegt, oder eine unmittelbare Beziehung zwischen Dienstleistung und Wohnung besteht. Zum Beispiel: Pförtnerwohnungen, Hausmeisterwohnungen, Wachdienst, Haushälterin. Im Fall eines Rechtstreites überprüft das Gericht, ob diese gesetzlichen Merkmale vorliegen.
Die funktionsgebundene Werkswohnung kann mit einer sehr kurzen Frist von nur 1 Monat gekündigt werden. Überdies gelten bei solchen Wohnungen die Mieterschutzvorschriften nicht. Der Mieter kann der Kündigung nicht widersprechen (§ 574 BGB) und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (§ 574 a BGB). Die Geltung der §§ 574 bis 574 c BGB (Mieterschutzvorschriften) ist im Gesetz ausgeschlossen.
Zu beachten: Kündigt der Mieter das Arbeitsverhältnis selbst, ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen berechtigten Anlass gegeben hat, so muss der Mieter die Wohnung verlassen, er kann sich nicht auf Mieterschutz berufen (gilt für alle Werkswohnungen), die Geltung der §§ 574 bis 574 c BGB ist ausgeschlossen (§ 576 Abs 2 Nr. 2 BGB).
Onlinemietvertrag bietet zwei Typen von Werkwohnungsmietverträgen (Mietvertrag für eine Werkswohnung) an, je nachdem ob eine Kautionsleistung im Mietvertrag vereinbart werden soll oder nicht. Daneben ist ein fertiger Werkmietvertrag für die Wohnung eines Hauswarts oder Hausmeisters erhältlich, zusammen mit eine Arbeits- und Dienstvertrag für den Hauswart sowie einer vorgefertigten Dienstanweisung.
Der Abschluß eines rechtssichern Vormietvertrages ist dringend zu empfehlen, wenn man sich nicht auf irgend eine mündliche Zusage verlassen will. Zwar ist generell zu empfehlen gleich einen (vollen) Mietvertrag abzuschließen, manchmal geht es aber nicht anders, insbesondere wenn die Wohnung er gebaut wird kann noch kein endgültiger Mietvertrag abgeschlossen werden, hier dient der Vormietvertrag der Absicherung beider Vertragsparteien.