Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Ein Fall aus der Vermietungspraxis

Mietvertrag & Praxis: Das verklebte Wohnungseingangschloss

Anfrage eines Mieters (Originaltext) :

Guten Tag,

guten abend Uns wurden in den jahren 2008 und 2009 mehrmals die schlösser der wohnungstür verklebt. bei den letzen malen 16,60, und später noch einmal gegen 20,00 uhr mussten wir deinen schlüsseldienst beauftragen , um in unsere wohnung zu kommen . Auftraggeber bin ich , da der vermieter nicht erreichbar gewesen ist . wie auch ohne telefon. Die ausgestellten rechnungen habe ich dem vermieter zur begleichung geschickt , dieses ist nicht geschehen, auch die mahnbescheide wurden komentarlos zurück geschickt. der zuletzt zum vermiete geschickte vollstreckungsbescheid kam bis heute nicht zurück, am 27,10 mus ich wegen de rtürschlösser , ca 600€ die eidesstattliche Vers, abklegen, da schon hatbefehl gegen mich beantragt wurde, Im gestriegen schreiben des vermieters steht , das laut urteil vom ?? ich für den ersatz aufkommen müsse. Ein heutiger letzter anruf endete damit , das der vermieter , eine gesellschaft sich darauf beruft, ich hätte diesen sofort davon in kenntnis setzen müssen bevor ich den schlüsseldienst anrufe, leider ist dies ausserhalb der geschäftszeiten passiert, auch des nachts mit dem rausreissen der sicherungen im hausanschluss raum .auf meine fraghe wie ich den vermieter zu den zeiten erreichen sollte sagte dieser mir per e_mail was nu wer kommt für diese aktion auf. Dem vermieter waren die umstände hiuer im haus lange bekannt, strafanzeigen wurden auch gegen die 2 mitmieter gestellt die dafür in frage kommen und auch gesehen wurden wie sie nach der zerstörung der sicherung des nachts aus dem kelller gekommen sind über eine Antwort wie ich mich weiter verhalten soll wäre ich dankbar

Antwort:

Wenn Sie den Schlüsseldienst beauftragt haben, dann haften Sie alleine dem Schlüsseldienst gegenüber für die Bezahlung der Rechnung. Damit hat der Vermieter nichts zu tun! Immer der Auftraggeber ist auch verantwortlich. Sie müssen also den Schlüsseldienst bezahlen, soweit die Rechnungen berechtigt sind.

 

Eine völlig andere Frage ist dann die, ob und inwieweit der Vermieter Ihnen die verauslagten Kosten zu ersetzen hat.

Auf keinen Fall sind vom Vermieter die Kosten des Mahnbescheids, Gerichtskosten usw. zu ersetzen. Es geht nur um die reinen Sachkosten.

 

Auch hier ist die Rechtslage klar: Der Vermieter hat eine sogenannte Garantiehaftung (§ 535 BGB) aus dem Mietvertrag. Er ist verpflichtet alle Mängel des Mietobjekts zu beseitigen und zwar zunächst unabhängig von einem Verschulden. Er muss also das verklebte Türschloss wieder brauchbar machen. Genauso verhält es sich bspw. bei Schäden auf Grund eines Einbruch-Diebstahls. Natürlich kann der Vermieter Ersatz seiner Kosten vom Urheber des Schadens verlangen (das kann auch der Mieter selbst sein), aber das ist wieder eine andere Sache.

Wenn der Mieter nun einen Mangel auf eigene Kosten behebt, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach § 536 a BGB aber nur dann, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug war. Nur in besonderen Ausnahmefällen – wenn der Vermieter nicht in angemessener Frist erreichbar ist – darf der Mieter selbst handeln. Dabei darf er dann aber keinen vollständigen Reparaturauftrag erteilen, sondern er darf lediglich die Schritte einleiten, die zur vorläufigen Behebung des Schadens und Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit erforderlich sind – in Ihrem Fall also die schlichte Öffnung der Wohnungstüre. (Wohlgemerkt geschieht dies aber immer im eigenen Namen, Auftraggeber und Kostenschuldner gegenüber dem Handwerker bleibt der Mieter!) Später wäre es ja dann wohl auch in Ihrem Fall gelungen, den Vermieter irgendwie zu erreichen.

 

Wenn Sie also vom Vermieter Ersatz Ihrer Kosten verlangen, so prüfen Sie, welche Arbeiten genau der Schlüsseldienst erbracht hat! Wenn weitere Arbeiten erbracht wurden so ist fraglich, ob Sie hierfür Ersatz erlangen können. Die weitere Beurteilung hängt dann von den gesamten Details des Schadensfalls ab.

 

Sie können Ihre gegenüber dem Vermieter bestehende Forderung auf Ersatz Ihrer Aufwendungen auch an den Handwerker abtreten, so dass dieser sich mit dem Vermieter selbst in Verbindung setzen kann. Diese Möglichkeit ist aber mehr oder weniger nur theoretischer Natur, denn kaum ein Handwerker wird sich darauf einlassen, er wendet sich natürlich korrekterweise immer an seinen Auftraggeber.

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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