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| Ein Fall aus der Vermietungspraxis | |
Mietvertrag & Praxis: Das verklebte Wohnungseingangschloss |
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Anfrage eines Mieters (Originaltext) : Guten Tag, |
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Antwort: Wenn Sie den
Schlüsseldienst beauftragt haben, dann haften Sie alleine dem
Schlüsseldienst gegenüber für die Bezahlung der Rechnung. Damit hat der
Vermieter nichts zu tun! Immer der Auftraggeber ist auch verantwortlich.
Sie müssen also den Schlüsseldienst bezahlen, soweit die Rechnungen
berechtigt sind.
Eine völlig
andere Frage ist dann die, ob und inwieweit der Vermieter Ihnen die
verauslagten Kosten zu ersetzen hat.
Auf keinen Fall
sind vom Vermieter die Kosten des Mahnbescheids, Gerichtskosten usw. zu
ersetzen. Es geht nur um die reinen
Sachkosten.
Auch hier ist
die Rechtslage klar: Der Vermieter hat eine sogenannte Garantiehaftung (§
535 BGB) aus dem Mietvertrag. Er ist verpflichtet alle Mängel des Mietobjekts zu beseitigen
und zwar zunächst unabhängig von einem Verschulden. Er muss also das
verklebte Türschloss wieder brauchbar machen. Genauso verhält es sich
bspw. bei Schäden auf Grund eines Einbruch-Diebstahls. Natürlich kann der
Vermieter Ersatz seiner Kosten vom Urheber des Schadens verlangen (das kann auch der Mieter selbst sein), aber
das ist wieder eine andere Sache.
Wenn der Mieter
nun einen Mangel auf eigene Kosten behebt, so hat er gegenüber dem
Vermieter einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach § 536 a BGB aber
nur dann, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug war. Nur
in besonderen Ausnahmefällen – wenn der Vermieter nicht in angemessener
Frist erreichbar ist – darf der Mieter selbst handeln. Dabei darf er dann
aber keinen vollständigen Reparaturauftrag erteilen, sondern er darf
lediglich die Schritte einleiten, die zur vorläufigen Behebung des
Schadens und Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit erforderlich sind –
in Ihrem Fall also die schlichte Öffnung der Wohnungstüre. (Wohlgemerkt
geschieht dies aber immer im eigenen Namen, Auftraggeber und
Kostenschuldner gegenüber dem Handwerker bleibt der Mieter!) Später wäre
es ja dann wohl auch in Ihrem Fall gelungen, den Vermieter irgendwie zu erreichen.
Wenn Sie also vom Vermieter Ersatz Ihrer Kosten verlangen, so prüfen Sie, welche Arbeiten genau der Schlüsseldienst erbracht hat! Wenn weitere Arbeiten erbracht wurden so ist fraglich, ob Sie hierfür Ersatz erlangen können. Die weitere Beurteilung hängt dann von den gesamten Details des Schadensfalls ab.
Sie können Ihre gegenüber dem Vermieter bestehende Forderung auf Ersatz Ihrer Aufwendungen auch an den Handwerker abtreten, so dass dieser sich mit dem Vermieter selbst in Verbindung setzen kann. Diese Möglichkeit ist aber mehr oder weniger nur theoretischer Natur, denn kaum ein Handwerker wird sich darauf einlassen, er wendet sich natürlich korrekterweise immer an seinen Auftraggeber.
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht |
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