Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Nur herummäkeln genügt nicht…….(Betriebskostenabrechnung)Verständlich, wenn die ungeliebte Betriebskostenabrechnung des Vermieters in’s Haus flattert und Mieter dann geneigt sind, an einzelnen Positionen rumzumäkeln. Für die allgemeinen Preissteigerung auf dem Haus- und Immobiliensektor kann der Vermieter aber nichts. Zu einem Wechsel zu billigeren Anbietern (deren Leistungen aber im Detail unbekannt sind) ist ein Vermieter regelmäßig nicht verpflichtet, zum vernünftigen Wirtschaften aber schon. Er muss nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei „Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen", so der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2008, 440). Dabei handelt es sich um eine gegenüber den Mietern bestehende vertragliche Nebenpflicht. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot muss aber der Mieter konkret nachweisen, nur herummäkeln genügt nicht. Es gelten aber einschränkend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Der Mieter hat zunächst nur konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzutragen. Ist dies geschehen, so obliegt es dem Vermieter, die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte konkret und detailliert darzulegen. Sodann ist es wieder Sache des Mieters, in Auseinandersetzung hiermit die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen (Urteil des LG Heidelberg vom 26.11.2010, Az: 5 S 40/10). Redaktionelle Bearbeitung 30.12.2010 |
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