Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein |
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Der Kunde einer Sparkasse hatte sich beim Sturz auf deren öffentlich zugänglichen Parkplatz schwer verletzt. Ursache war ein Ausrutscher auf einer gut sichtbaren Eisplatte, die der Mann betreten hatte. Der Unfall ereignete sich am hellen Nachmittag. Mit dem Vorwurf, es sei ungenügend geräumt gewesen, verlangte er von der Bank Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu Unrecht, wie das OLG Koblenz feststellte. Parkplätze müssten nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden, so das Gericht. Vielmehr sei es hinzunehmen, dass Benutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen (Beschluss vom 10.01.2012 - 5 U 1418/11). Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die Räum- und Streupflicht im Winter so (auch in zeitlicher Hinsicht) auszuführen ist, wie es mit Rücksicht auf das mögliche Verkehrsaufkommen erforderlich ist. Es dürfen sich aber niemals schlecht sichtbare oder unsichtbare Gefahrenstellen auf Zufahrten, Zugängen oder Stellplätzen befinden. Ereignet sich deswegen ein Unfall, sind die Verantwortlichen (Hauseigentümer, Mieter oder Hauswart) für eingetretene Schäden in jedem Fal haftbar. |
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