Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Mietvertrag: Wärmecontracting.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Wirtschaftlichgebot beim Wärmecontracting.
Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 243/06.

Von "Wärmecontracting spricht man, wenn der Vermieter die Zentralheizung an einen Contractor verpachtet, der die Heizung auf eigene Rechnung betreibt, Wärme zur Verfügung stellt und die Kosten nebst Gewinnanteil für seine Leistung (Bereitstellung von Wärme) abrechnet.

Der Vermieter kann ohne Zustimmung der Mieter in freier unternehmerischer Entscheidung eine solche Drittfirma als Wärmekontraktor einschalten, er darf aber im laufenden Mietverhältnis ohne Zustimmung des Mieters nicht die ihm vom Wärmecontraktor in Rechnung gestellten Kosten einfach auf die Mieter umlegen. Der Vermieter darf vielmehr nur die Kosten gemäß § 7 Abs 2 HeizkV abrechnen. (BGH, Urteil vom 1.6.2005 - VII ZR 84/04 ).

Anders verhält es sich dann, wenn der Mietvertrag die Verpflichtung der Mieter enthält, die anteiligen Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme zu tragen (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 243/06). Solange keine laufenden Mietverhältnisse betroffen sind, muss sich der Vermieter also auch nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit halten. Besteht also beim Einzug bereits ein Wärmecontracting, so hat der Mieter keine rechtlich Möglichkiet, dem Vermieter mangelnde Wirtschaftlichkeit (sprich hohe Preise) vorzuhalten.

Nur gegenüber bestehenden Mietverhältnissen unterliegt der Vermieter bei einer Umstellung auf Wärmecontracting dem Gebot der Rücksichtnahme auf Mieterinteressen. Er ist verpflichtet auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten (BGH, Urteil vom 28.11. 2007 - VIII ZR 243/06). Was darunter genau zu verstehen ist, kann nur in jedem Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls sollte der Vermieter mehrere Angebote von Wärmefirmen einholen, nur ein günstiger Anbieter sollte den Zuschlag erhalten.

Redaktionelle Bearbeitung 30.11.2007
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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