Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Kurze Verjährung (6 Monate) gilt nicht für WEG

Beim Auszug aus der gemieteten Eigentumswohnung beschädigten die Mieter die Innenverkleidung des Fahrstuhls, es entstand ein Schaden von rund 7.000 €. Ansprüche aus einem Mietverhältnis (auch Schadensersatz wegen Beschädigungen) verjähren nach § 548 BGB innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Wohnung zurück erhält. In diesem Fall wären die Ansprüche eines Vermieters 6 Monate nach dem Auszug verjährt gewesen.

Der BGH (Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10) läßt hier aber überraschend eine Ausnahme zu:

Erst über ein Jahr später leitete die WEG (also nicht der Vermieter der Wohnung) ein gerichtliches Verfahren ein, nachdem die Mieter den Schaden noch immer nicht beglichen hatten. Der BGH wendet jetzt hier die kurze Verjährungsfrist nicht an. Zwischen der WEG und dem Mieter der Eigentumswohnung hatte ja auch kein Mietverhältnis bestanden. Der Anspruch unterliege nach Ansicht des BGH vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren, § 548 BGB sei nicht anwendbar.

Redaktionelle Bearbeitung 01.07.2011

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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