Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Teppichbodengrundreinigung bei Auszug (vereinbart im Mietvertrag)

Die Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag zur Teppichboden-Grundreinigung beim Auszug

Die Mieterin eines Bekleidungsgeschäftes (Gewerbemietvertrag) mit rund 4000m² Nutzfläche war nach der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen dazu verpflichtet, Instandhaltungen und Instandsetzungen sowie die Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts selbst auf eigene Kosten durchzuführen.

Trotz einer entsprechenden Aufforderung des Vermieters nach Beendigung des 10-Jahres-Vertrags war die Mieterin aber weder dazu bereit, den Teppichboden zu erneuern noch eine Grundreinigung vorzunehmen.
Da die Mieterin im Mietvertrag nicht ausdrücklich zu einer Grundreinigung des Teppichbodens sondern nur allgemein zu „Schönheitsreparaturen“ verpflichtet war, stellt sich in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren die Frage, ob die Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auch eine Grundreinigung des Teppichbodens beinhaltet.
Der BGH (Urteil vom 8. 10. 2008 - XII ZR 15/07) entschied die Sache zu Gunsten des Vermieters. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei der (gewerbliche) Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen verpflichtet, einen im Laufe der Jahre in Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs unansehnlich gewordenen Teppichboden einer Grundreinigung zu unterziehen. Der Mieter ist nunmehr zur Zahlung von rund 10.000 € an den Vermieter für die unterlassene Grundreinigung des Teppichs verpflichtet.

Redaktionelle Bearbeitung 18.05.2009
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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