Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Schimmelbildung in renovierten Altbauten. Gefahrenhinweis im Mietvertrag

Durch den Einbau moderner Fenster in Altbauten entfällt in der Regel deren „Zwangsentlüftung“ durch undichte Fenster. Es besteht dann regelmäßig ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung. Dieser erhöhte Heiz- und Lüftungsbedarf stellt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürtingen (Urteil vom 9.6.2010 AZ: 42 C 1905/09 ) keinen Mangel der Mietwohnung dar.

Weiter vertritt das Amtsgericht die Meinung, dass sich der Mieter auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen müsse. Falls er nicht ausreichend heizt und lüftet und kommt es deswegen zur Schimmelbildung, handele er fahrlässig und sei zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei müsse der Vermieter den Mieter auf die Notwendigkeit und den Umfang des notwendigen Heizens und Lüftens nicht hinweisen, so das Gericht weiter. Dieses Wissen könne der Vermieter als allgemein bekannt voraussetzen.

Zumindest insoweit ist die Rechtsansicht des AG Nürtingen äußerst zweifelhaft. Man wird zumindest verlangen müssen, dass es für die Mieter überhaupt erkennbar ist, dass es sich um eine Altbauwohnung handelt in die neue Fenster eingebaut wurden und die deshalb das besagte besondere Heiz- und Lüftungsverhalten erfordert.

In der Vermietungspraxis sollte der Mieter in jedem Fall im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll auf die besondere Situation hingewiesen werden.

Ergänzend weißt das AG Nürtingen in dieser Entscheidung noch darauf hin, das die Partei, die während eines laufenden Zivilprozesses ein „Privathutachten“ eines Sachverständigen einholt zu einer im Prozess streitigen Frage einholt, keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten hat. Kündigt der Mieter die Wohnung unberechtigt, so kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch des Vermieters ergeben. Zu einer fristgerechten ordentlichen Kündigung ist der Mieter allerdings immer berechtigt, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. In diesen Fällen besteht natürlich kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein derartiger Anspruch kommt nur dann in betracht, wenn der Mieter den Mietvertrag außerordentlich gekündigt hat, und es hierfür keinen rechtfertigen Grund gab.

Redaktionelle Bearbeitung 05.08.2010

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Anwalt für Mietvertragsrecht

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