Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Vermieter kann Renovierungskosten einkalkulieren

BGH, Urteil vom 30.03.2011 - VIII ZR 173/10

Werden in einem Haus Modernisierungsarbeiten durchgeführt, so ist es selten zu vermeiden, dass bspw. die Tapeten in einer Mietwohnung dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden und erneuert werden müssen. In dem konkreten vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Einbau von Wasserzählern. Nach Abschluß der Arbeiten war es notwendig, die Küche eines Mieter neu zu tapezieren,

Die Kosten für solche Renovierungsarbeiten muss grundsätzlich der Vermieter tragen, denn die Renovierung wurde durch die von ihm veranlassten Modernisierungsarbeiten verursacht. Der Vermieter kann die in einzelnen Wohnungen für Reno-vierungen in Folge der Baumaßnahmen entstanden Kosten jedoch in seine Kalkulation der gesamten Modernisierungekosten einstellen und dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB durch eine entsprechende Mieterhöhung (in Höhe von 11% der Gesamtkosten pro Jahr) vom Mieter wieder "zurück holen". Grundlage für die Mieterhöhung sind dabei die für die konkrete Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 Abs 2 BGB).

Die aus Anlaß von Baumaßnahmen des Vermieters zur Modernisierung entstandene Renovierungskosten in einzelnen Wohnungen dürfen also nicht auf alle Mieter umgelegt werden, es sei denn es verhält sich so, dass in jeder einzelnen Wohnung etwa gleich hohe Renovierungskosten entstanden sind. Renovierungskosten beziehen sich in aller Regel immer auf eine individuelle Wohnung und sind deshalb auch nur durch eine entsprechend größere Mieterhöhung zu Lasten des individuell betroffenen Mieters zu berücksichtigen.

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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