Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Keine Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch den Mieter

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09

Nach deutschen Recht tragen Schuldner, die sich mit einer Leistung in Verzug befinden auch die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Schuldner entstehen. Erforderlich ist lediglich, dass die ergriffenen Maßnahmen erforderlich und zweckmäßig sind. In aller Regel können also Vermieter einen Rechtsanwalt damit beauftragen, gegenüber einem säumigen Mieter vorzugehen und bspw. eine fristlose Kündigung des Mietvertrags auf Grund des Zahlungsverzugs aussprechen lassen.

Eine solche Maßnahme wird als erforderlich und zweckmäßig angesehen, der Mieter ist dann auch dazu verpflichtet, die durch die Beauftragung des Anwaltes dem Vermieter entstandenen Kosten zu ersetzen.

Von dieser Regel formuliert der BGH in seinem Urteil vom 06.Oktober 2010 eine Ausnahme: Gewerblichen Großvermietern (auch ohne Rechtsabteilung) sei es in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe selbst zu verfassen. Wird dennoch ein Rechtsanwalt beauftragt, ist der Mieter nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Was genau unter einem „Großvermieter“ zu verstehen ist, lässt der BGH in dem Urteil offen.

Gewerbliche Vermieter sollten bei Beauftragung von Rechtsanwälten beachten, dass deren Kosten möglicherweise nicht vom Mieter zu erstatten sind. Abgesehen davon muss der Mieter überhaupt zahlungsfähig sein, um Kosten erstatten zu können.

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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