Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Was bitte ist "Mietraumfläche" (in einem Mietvertrag verwendeter Begriff)

Was bedeutet ››Mietraumfläche‹‹ BGH, Urteil vom 21. 10. 2009 - VIII ZR 244/08

Die Frage, was unter dem Begriff „Mietraumfläche“ zu verstehen ist, beschäftigte jetzt die Gerichte bis hinauf zum BGH.
Für die Vermietung seiner Dachwohnung mit vielen Schrägen hatte ein Vermieter ein Mietvertragsformular aus dem Buchhandel der Marke "Sigel-Einheitsmietvertrag" verwendet, in dem die Autoren den - vermutlich selbst erfundenen - Begriff Mietraumfläche verwendeten.

Die ›› Mietraumfläche ‹‹ der Wohnung betrage 61,5 m² gab der Vermieter in dem dafür vergesehenen Feld des Vordruckes handschriftlich an. Das Wort "Mietraumfläche" war vorgedruckt. Die Angabe des Vermieters entsprach ziemlich genau der Grundfläche der Wohnung. Die Wohnfläche betrug jedoch nur 54,27 m². In die Wohnfläche (berechnet nach der Wohnflächenverordnung) werden u.a. Grundflächen, die unterhalb von Dachschrägen liegen nur zum Teil eingerechnet. Mehr zur genauen Berechnung der Wohnfläche >> Grundsatzentscheidung des BGH.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter nun wegen der Flächenabweichung überzahlte Miete in Höhe von rund 1.700 € zurück. Vor dem Amts- und Landgericht scheiterte der Mieter aber mit seiner Klage. Beide Gerichte waren der Ansicht, dass der Begriff „Mietraumfläche” dahin auszulegen sei, dass die Parteien darunter die reine Grundfläche der Wohnung und nicht die Wohnfläche verstanden haben.

In einem Mietvertrag verwendete Begriffe müssen nur dann „ausgelegt“ oder interpretiert werden, wenn es für sie keinen allgemeinen und eindeutigen Sprachgebrauch gibt. Das ist nach Ansicht aller Gerichte bei „Mietraumfläche“ der Fall. Von der Bedeutung her zweifelhafte Begriffe haben daher in Verträgen nichts zu suchen. Bei Zweifeln über die Bedeutung sei nach den für Formularverträge geltenden gesetzlichen Regelungen immer die für den Verwendungsgegner (=Mieter) günstigere Auslegung vorzuziehen, stellte der BGH in diesem Fall erneut klar. Für den Mieter günstiger ist es in diesem Fall dem Begriff „Mietraumfläche“ die Bedeutung „Wohnfläche“ beizumessen, was hier dazu führt, dass Miete überzahlt wurde und vom Vermieter zurück zu bezahlen ist.

Redaktionelle Bearbeitung 23.02.2010
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Anwalt für Mietvertragsrecht

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