Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Kleinreparaturen & Heizthermen

Ganz grundsätzlich sind alle Reparaturen in einen gemieteten Objekt Sache des Vermieters ( § 535 Abs. 1 BGB). Der Mieter kann in einem vorformulierten Mietvertrag nicht dazu verpflichtet werden, Reparaturen auszuführen. Etwas anderes ist es, wenn mit dem Mieter individuell vereinbart wird einen bestimmten Schaden für den Vermieter zu reparieren.

Nur die Kosten für Kleinreparaturen innerhalb bestimmter Grenzen auf den Mieter abgewälzt werden. Das Grundlegende Urteil des BGH dazu stammt bereits aus dem Jahr 1989 (NJW1898/2248). Mietverträge von Onlinemietvertrag enthalten Kleinreparatur-Klauseln, die den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Beispielsweise dürfen die Kosten für Kleinreparaturen nicht mehr als 70 € bis 80 € betragen. Ferner sind Kleinschaden-Reparatur-Klauseln unter anderem nur wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Gegenstände beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieter unterliegen. Unwirksam sei nach wohl zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Köln (Urteil v. 27.01.2011 – 210 C 324/10) daher eine Klausel, die auch die Heiztherme erfasst, denn damit komme ein Mieter so gut wie gar nicht in Berührung.

Redaktionelle Bearbeitung 27.10.2010

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Anwalt für Mietvertragsrecht

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