Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
|
Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren MieternBGH, Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05Wurde ein Mietvertrag mit mehreren Mieters abgeschlossen, so haften diese – falls im Mietvertrag so vereinbart - als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass der Vermieter alle aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen gegenüber den einzelnen Mietern jeweils in voller Höhe geltend machen kann und jeder Mieter zu Zahlung des Gesamtbetrages verpflichtet ist. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen, bestimmen die näheren Umstände des Falles, ob mehrere Mieter auch tatsächlich als Gesamtschuldner haften. In der Regel dürfte dies der Fall sein. Zahlt nun einer von gesamtschuldnerisch haftenden Mietern die Forderung des Vermieters, so kann er (intern) von den anderen Mietmietern einen finanziellen Ausgleich verlangen, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt. In der Regel hat bei zwei Mietern der zahlenden Mieter einen Anspruch gegen über dem Mitmieter in Höhe der Hälfte des gezahlten Betrags. In einem vom BGH (Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05) jetzt entschiedenen Fall hatte ein Gesamtschuldner eine Forderung noch bezahlt, obwohl er zur Zahlung nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, denn die Forderung war verjährt (Ansprüche aus Mietverhältnissen unterliegen den dreijährigen Verjährung). Er verlangte nun von seinem als Gesamtschuldner mithaftenden „Partner“ eine entsprechende Ausgleichzahlung, die dieser aber mit dem Hinweis verweigerte, es habe keine Verpflichtung (mehr) bestanden, die (verjährte) Forderung zu begleichen. Salopp ausgedrückt, der Partner sei „selbst schuld“ wenn er die Forderung bezahlt habe, ohne sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht und entschied damit eine unter Juristen streitige Frage. Ein Gesamtschuldner kann dem anderen Mithafter nicht mit Erfolg vorhalten, er hätte die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können. Redaktionelle Bearbeitung 02.01.2010 |
|