Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Warum ist ein separater Garagenmietvertrag sinnvoll?Isolierte Kündigung einer mitvermieteten Garage.Für den Vermieter ist es immer vorteilhaft, die Garage nicht zusammen mit der Wohnung mitzuvermieten, sondern einen separaten Mietvertrag für die Garage abzuschließen. Da es sich bei einer Garage nicht um Wohnraum handelt, gibt es insoweit keinen Kündigungsschutz des Mieters, das ist in aller Regel für den Vermieter vorteilhaft. Zur (gefestigten allgemein herrschenden) Rechtslage das folgende Urteil des OLG Düsseldorf ( Urteil vom 7. 12. 2006 - 10 U 115/06) Quelle: Neue Zeitschrift für Mietrecht (NZM, Verlag Ch. Beck) November 2007 Heft 21 Ein Vermieter hatte eine Teilkündigung bezüglich einer mitvermieteten Garage ausgesprochen. Der Mieter berief sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung. Sein Argument: Es bestehe eine einheitliches Mietverhältnis für Garage mit Wohnung, die Garage könne daher nicht isoliert gekündigt werden. Der Mieter behielt Recht, die Kündigung des Vermieters war unwirksam. Die Parteien hätten einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Garage geschlossen, der als solcher auf Grund der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses einer Teilkündigung nicht zugänglich sei, so das Gericht. Weiter führte das Gericht aus: Entscheidend für die Abgrenzung, ob ein einheitliches Mietverhältnis besteht oder zwei rechtlich selbstständige Verträge, ist der Parteiwille. Dabei sprechen die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Räume, die typischerweise auch bei Mietwohnung und Garage angenommen wird, ebenso wie die Zusammenfassung in einer Urkunde regelmäßig für ein einheitliches Mischmietverhältnis. Anderes kann trotz einer einheitlichen Vertragsurkunde gelten, wenn die Parteien mehrere von ihnen als rechtlich selbstständig angesehene Verträge abgeschlossen haben, die nur zufällig in einer Urkunde zusammengefasst worden sind, oder wenn die Parteien dies vereinbart haben. Haben die Parteien nämlich weder die zusätzliche Anmietung der Garage vereinbart, noch eine gesonderte Miete für die Garage ausgewiesen, kann schlechterdings nicht angenommen werden, die Parteien hätten ein separates Mietverhältnis hinsichtlich der Garage begründen wollen. Hierfür hätte es zumindest der Vereinbarung eines eigenständigen, in der Zusammensetzung der Miete gesondert ausgewiesenen Mietzinses als wesentlichem Bestandteil eines Mietvertrags bedurft. Diese Rechtsansicht des OLG Düsseldorf entspricht der ganz überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht. Redaktionelle Bearbeitung 14.11.2007 |
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