Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Ein Fall aus der Vermietungspraxis

Mietvertrag & Praxis: Der unwirksame <starre> Fristenplan

Anfrage eines Mieters (Originaltext) 17.11. 2010:

Guten Tag,

Die im Mietvertrag (nicht von ihrem Fachververlag) enthaltene Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist aufgrund eindeutig starren Frsiten unwirksam. Die Whg. ist nunmehr lt. MV besenrein zu übergeben. Der Vermieter fordert, Dübellöcher zu verschließen und den acht Jahre alten einfachen Teppichboden zu shamponieren etc..Dübellöcher zu veschließen dürfte mit \"besenrein\" nicht konform gehen nach meinen Informationen. Beim Teppichboden dürfte eine Grobreinigung durch Staubsaugen und die Entfernung grober Flecke ausreichend sein, oder??? Vielen Dank für Ihre Mühe!

Antwort:

Das Bohren von Löchern für Dübel gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Sofern es nur um wenige kleine Löcher geht, sind hier also keine Arbeiten vorzunehmen, anders aber, wenn es sehr viele Löcher sind oder besonders große auffällige Löcher vorhanden sind. So etwas ist dann vom vertraggemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckt und gilt als Schaden, den der Mieter unabhängig vom Bestehen einer Renovierungspflicht beheben muss. Bei Teppichboden verhält es sich im Prinzip genau so. Staubsaugen reicht. Grobe Flecken sind aber Schäden, die der Mieter beseitigen muss. Wenn durch Beseitigung nur der Flecken der gesamte Boden unansehnlich wird, dann muss der Mieter im Rahmen der Schadensbehebung eine maschinelle Grundreinigung (gesamte Fläche) vornehmen. Reicht auch das nicht, muss für die Beschädigungen Schadensersatz geleistet werden. Nur normale Verschmutzungen, Ränder vom Abstellen der Möbel und „Laufspuren“ oder ähnliches gelten als normale vertragsgemäße Abnutzungen, die der Vermieter hinnehmen muss – alles andere aber nicht!

Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht

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