Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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| Ein Fall aus der Vermietungspraxis | |
Mietvertrag & Praxis: Der unwirksame <starre> Fristenplan |
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Anfrage eines Mieters (Originaltext) 17.11. 2010: Guten Tag, |
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Antwort: Das Bohren von Löchern für Dübel gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Sofern es nur um wenige kleine Löcher geht, sind hier also keine Arbeiten vorzunehmen, anders aber, wenn es sehr viele Löcher sind oder besonders große auffällige Löcher vorhanden sind. So etwas ist dann vom vertraggemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckt und gilt als Schaden, den der Mieter unabhängig vom Bestehen einer Renovierungspflicht beheben muss. Bei Teppichboden verhält es sich im Prinzip genau so. Staubsaugen reicht. Grobe Flecken sind aber Schäden, die der Mieter beseitigen muss. Wenn durch Beseitigung nur der Flecken der gesamte Boden unansehnlich wird, dann muss der Mieter im Rahmen der Schadensbehebung eine maschinelle Grundreinigung (gesamte Fläche) vornehmen. Reicht auch das nicht, muss für die Beschädigungen Schadensersatz geleistet werden. Nur normale Verschmutzungen, Ränder vom Abstellen der Möbel und „Laufspuren“ oder ähnliches gelten als normale vertragsgemäße Abnutzungen, die der Vermieter hinnehmen muss – alles andere aber nicht! Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht |
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