Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Risiken bei einer per Einwurf-Einschreiben verschickten Kündigung oder Abrechnung.Risiken der Zustellung per Einschreiben für Vermieter (und Mieter): § 556 Abs 3 BGB bestimmt: Die Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsperiode mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Richtig interpretiert bedeutet „mitteilen“ hier, dass das Schriftstück dem Mieter (wie auch immer) vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss. Entsprechendes gilt für die Kündigung eines Mietvertrags. Das genügte nicht: Die Beweisaufnahme habe nicht überzeugend ergeben, dass die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig dem Mieter zugegangen sei, so das Gericht. Der Auslieferungsbeleg beweise den Zugang nicht, weil sich aus ihm nicht ergebe, in welchen Hausbriefkasten die Sendung eingeworfen worden sei. Der Beleg der Post gebe nämlich nur die Postleitzahl und den Zustellbezirk an. Wege der Zustellung:1. Durch einen eigenen Booten. Der Boote wirft das Schriftstück in den Briefkasten und notiert sich genau den Tag mit Uhrzeit wann er dies getan hat. Notfalls steht dann der Boote bei einem Prozess als Zeuge zur Verfügung. 2. Schriftstück persönlich oder durch Booten übergeben lassen und den Mieter auf einer Kopie durch Unterschrift (mit Datum) bestätigen lassen, dass er das Schriftstück erhalten hat. 3. Zustellauftrag an den Gerichtsvollzieher. Hinweis: Besonders unsicher ist "Einschreiben Rückschein" - ist der Mieter nicht anwesend und holt das Schreiben anschließend auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen!! Zugegangen ist das Schreiben im Übrigen immer erst dann, wenn es der Empfänger von der Post abholt, also nicht bereits dann, wenn eine Benachrichtigung durch den Briefträger erfolgt ist. Redaktionelle Bearbeitung 22.04.2010 |
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