Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Mietvertrag - Renovierung in Eigenleistung des MietersZur Wirksamkeit einer Klausel im Mietvertrag, die es dem Mieter untersagt, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung zu erbringen.Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig, in einem Mietvertrag die Renovierungsarbeiten an einer Wohnung dem Mieter aufzuerlegen. Der Mieter darf dabei aber nicht „unangemessen“ benachteiligt werden, ansonsten ist Vertragsklausel unwirksam und der Mieter überhaupt nicht zur Durchführung einer Renovierung (bzw. Schönheitsreparturen) verpflichtet. In einem Fall, bei dem es um rund 7.000 € Handwerkerkosten für eine Renovierung ging, hatte der BGH jetzt darüber zu entscheiden, ob eine Vertragsklausel im Mietvertrag den Mieter unangemessen – mit der Folge, dass keine Zahlungspflicht besteht – benachteiligt, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen nicht auch selbst ausführen darf sondern dazu einen Fachhandwerker beauftragen muss. Die strittige Klausel in diesem Mietvertrag lautete: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)". Der BGH (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09) stellte dazu fest, dass die Klausel aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden könne, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen müsse. In dieser Form sei die Klausel daher unwirksam, denn Schönheitsreparaturen seien – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setze aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus, so die Karlsruher Richter. Redaktionelle Bearbeitung 21.06.2010 |
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