Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Doppelmieter - nur einer von beiden kündigt:BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - VIII ZR 83/10 Haben mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung angemietet (sogenannte "Doppelmieter"), so muss die Kündigung des Mietverhältnisses normalerweise von allen Mietern bzw. allen Mietern gegenüber erklärt werden. Kündigt nur einer der Mieter oder wird die Kündigung vom Vermieter nur einem Mieter gegenüber ausgesprochen, so ist eine solche Kündigung regelmäßig unwirksam. Es gibt aber Ausnahmen: In dem vom BGH abschließend entschiedenen Fall ging es um das Mietverhältnis von zwei "Doppelmietern": Der eine von beiden war vor über 10 Jahren einfach - ohne Kündigung oder Aufhebungsvertrag - aus der Wohnung ausgezogen. Der andere Mieter war in der Wohnung geblieben. Der Vermieter kündigte (die Gründe werden in der Entscheidung nicht genannt) nun die Wohnung gegenüber dem verbliebenen Mieter. Eine Kündigung des bereits ausgezogenen Mieters versäumte er. Der verbliebene Mieter berief sich deshalb darauf, dass die Kündigung - da nur gegenüber einem Mieter ausgesprochen - unwirksam sei. Die Argumentation des Mieters blieb aber hier erfolglos: "Der Mieter berufe sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur auf dem Papier bestehende, seit etwa zehn Jahren nicht mehr gelebte und keine schutzwürdigen Interessen tangierende, formale Rechtsposition", so das Gericht. Er könne sich daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf das weitere Bestehen eines Mietverhältnisses berufen. Dieses alte Mietverhältnis war nach Treu und Glauben - ohne formale Kündigung - bereits beendet. Die Entscheidung des BGH kann dennoch nicht pauschal auf ähnliche Sachverhalte übertragen werden. Fälle dieser Art bleiben immer Einzelfallentscheidungen, bei denen der Tatrichter alle Umstände berücksichtigen und würdigen muss. Letzte redaktionelle Bearbeitung 13.12.2010 |
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