Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Kein »Sicherheitszuschlag« bei Erhöhungen der BetriebskostenvorauszahlungErgibt sich aus der jährlichen Abrechnung der Betriebskosten für den Mieter eine Nachzahlung, dann waren die in der Vergangenheit vom Mieter bezahlten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten zu knapp bemessen. Erhöhung der BetriebskostenDer Vermieter kann die monatlichen Vorauszahlungen jeweils nach einer Abrechnung (§ 560 Abs.4 BGB) in Textform auf eine angemessene Höhe neu festlegen (anpassen). Dabei kann er natürlich die zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen. Das gleiche Recht steht dem Mieter zu, sollte sich bei der Abrechnung ergeben haben, dass die monatlichen Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren. Ohne Abrechnung besteht kein Recht zur Anpassung. Kein SicherheitszuschlagIn dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter die Vorauszahlungen für die Betriebskosten (nach einer vorangegangenen Abrechnung) um einen "Sicherheitszuschlag " von 10 % pauschal erhöht. Dies mißbilligte der BGH: Für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten "Sicherheitszuschlag" von 10 % bestehe kein Raum, entschieden die Karlsruher Richter in einem Urteil vom 28. 09. 2011 – VIII ZR 294/10. Es dürfen also immer nur ganz konkret zu erwatenden Steiegreungen von Kosten berücksichtigt werden. Redaktionelle Bearbeitung 07.10.2011 |
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