Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für VermieterStichwortverzeichnis » anzeigen |
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Betriebskostenrecht: Nach 12 Monaten »geht« nichts mehr.Bei den gesetzlich festgelegten Fristen im Betriebskostenrecht gibt es weder Spielraum noch Toleranz. Das unterstreicht der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema deutlich (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 185/09). Nicht nur Vermieter sondern auch Mieter haben eine gesetzliche 12-Monats-Frist zu beachten, nach deren Ablauf sie ihre Ansprüche verlieren. Hat ein Mieter Einwendungen gegen eine ihm zugegangene Betriebskostenabrechnung, so muss er diese innerhalb von 12 Monaten dem Vermieter mitteilen. Mag die Abrechnung auch noch so falsch sein, äußert sich der Mieter dazu innerhalb von 12 Monaten nicht, kann der Vermieter seinen Anspruch aus der (falschen) Abrechnung geltend machen. Einwendungen des Mieters sind dann unbeachtlich, das Gericht wird die Abrechnung keiner sachlichen Überprüfung mehr unterziehen, der Mieter muss zahlen. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass seine früher einmal vorgebrachte Einwendung sozusagen automatisch für jede Abrechnung gilt, die den gleichen Fehler enthält. Er muss seine Einwendung zu jeder einzelnen Abrechnung innerhalb der 12-Monats-Frist dem Vermieter mitteilen, sonst geht der Anspruch verloren. So festgestellt vom BGH, der die gesetzlichen Fristenregelung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) sehr streng auslegt und anwendet. Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Mietvertragsrecht |
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