Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Mieter hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Mieter bleibt auf Kosten sitzen

Der Mieter handelte eigenmächtig: Ohne seinen Vermieter vorher zu verständigen, beauftragte er einen Installateur mit der Mängelbeseitigung an der Heizungsanlage. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Mieter Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen für diese Reparatur vom Vermieter beanspruchen kann, der Mietvertrag enthielt keine spezielle Regelungen.

Der Mieter haftet gegenüber dem Installateur als Auftraggeber für die Bezahlung der Rechnung. Insoweit ist die Rechtslage klar. Mit der Frage ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter vom Vermieter Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen kann, hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06) beschäftigt.

Nach der gesetzlichen Wertung des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB komme dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu, so die Karlsruher Richter. Er solle nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht, sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern. Selbst wenn die Reparatur notwendig war bleibt der Mieter also auf den Kosten „sitzen“. Einen Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz hat der Mieter nur, wenn sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) befand oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Verpflichtung des Vermieters zur Reparatur von Mängeln in einem Mietobjekt endet mit erreichen der Opfergrenze. Nicht jeden Schaden muss der Vermieter instandsetzen. Weitere Details dazu im Urteil des BGH v. 21. April 2010....lesen

Redaktionelle Bearbeitung 13.04.2010
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Miet- und Mietvertragsrecht

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