Mietvertrag, Klauseln, Urteile & Vermietungspraxis, ein Ratgeber für Vermieter

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Wohnungs - Abnahmeprotokoll war zu ungenau

Durch ein Missgeschick fiel ein Gegenstand in die Badewanne. Seine Verantwortlichkeit für die dadurch entstandene Schlagstelle am Boden – der beim Einzug neuen Wanne (Erstbezug) - räumte der Mieter beim Auszug unumwunden ein und bestätigte auch im Abnahmeprotokoll, dass die Wanne auf seine Kosten ausgetauscht werden könne.

Dennoch kam es zum Rechtsstreit, nachdem der Vermieter die Wanne durch eine Neue ersetzt hatte, und der Mieter sich weigerte, die Kosten in Höhe von rund 770 € zu bezahlen.

Schwer nachvollziehbar, aber so vom Amtsgericht, welchen diesen Fall zu bearbeiten hatte, entscheiden: Die Erklärung im Abnahmeprotokoll bedeute nicht, dass sich Mieter uneingeschränkt verpflichtet habe, die Kosten einer neuen Badewanne zu übernehmen. Der Vermieter müsse sich daher - wie grundsätzlich bei allen Schadensfällen - die Vorteile einer Wertsteigerung durch den Einbau der neuen Wanne anrechnen lassen. Unter Berufung auf einen juristischen Kommentar könne bei einer Badewanne von einer erreichbaren Lebensdauer von 23 Jahren ausgegangen werden, schätzte das Amtsgericht. Da die Wanne im Zeitpunkt des Auszugs bereits 8 Jahre gedient hatte, sei ein Betrag von 231 € abzusetzen (vom Amtsgericht geschätzter Betrag), den der Vermieter selbst bezahlen müsse.

Redaktionelle Bearbeitung 13.04.2009
Ass.jur. Wirtschaftsanwalt H. Neuhäuser - Spezialist für Miet- und Mietvertragsrecht

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