| Vertragsabschlussprotokoll, was ist das? |
Vorformulierte Mietverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die zu einer „Benachteiligung“ der Mieter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Ver-tragsgestaltung führen. Solche Regelungen sind unwirksam. Für individuell vor Vertragsabschluss mit dem Mieter ausgehandelte Regelungen gilt dies nicht. Es gilt Vertragsfreiheit. Nur zwingende gesetzliche Normen sind nicht „verhandelbar“ und es können keine Vereinbarungen, die die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreiten, getroffen werden. Beispiele für solche Vereinbarungen sind: Kündigungsverzicht beidseitig länger als 4 Jahre, absolutes Rauchverbot oder besondere Renovierungs- oder Obhutspflichten des Mieters usw. Das Protokoll muss aber individuelle echte Verhandlungen über einen bestimmten Vertragsgegenstand dokumentieren, ansonsten ist es wertlos. Zeugen sollten die Verhandlungen (ohne Details) bestätigen können. Keinesfalls sollte dem Mieter ein fertiges Protokoll lediglich zur Unterschrift vorgelegt werden! Individuelle Vereinbarungen neben einem Formularmietvertrag wurden vom BGH anerkannt (zuletzt Urteil v. 10. Nov. 2010 – VIII ZR 306/09). Ass. jur Neuhäuser, Anwalt für Mietvertragsrecht. |
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Sollte man wissen..
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